Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bitte beachten Sie neben unseren nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen folgende Konditionen:
Gültigkeit:
Für Rechnungslegung innerhalb Deutschlands, bis zum Erscheinen einer neuen Preisliste. Für Kunden im Ausland gelten die Preise der jeweiligen Werksvertretungen (soweit vorhanden).
Grundpreise:
Alle Grundpreise sind Nettopreise in EUR ohne Mehrwertsteuer.
Kleinaufträge:
Bedingt durch die hohen Kosten der Auftragsabwicklung müssen wir bei einem Netto-Warenwert unter EUR 100,00 eine Versandkostenpauschale EUR 15,00 in Rechnung stellen.
Abrufaufträge:
Bei Abrufaufträgen wird nur dann der Staffelpreis der Gesamtmenge gewährt, wenn der Warenwert der einzelnen Abrufe mindestens EUR 500,- beträgt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Staffelpreis der Liefermenge berechnet!
Teuerungszuschläge:
Bei den Artikeln aus Messing, Bronze, Rotguss und Edelstahl oder Importprodukten müssen wir uns aufgrund von schwankenden Rohstoffpreisen Teuerungszuschläge vorbehalten.
Mängelrügen:
Die Lieferung ist innerhalb der gesetzlichen Rügepflichten auf Menge, Art, Güte und Beschaffenheit zu prüfen. Nach- oder umgearbeitete Artikel sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen.
Rücksendungen:
Bei nicht von uns verschuldeten Retouren müssen wir angefallene Rückgabekosten berechnen. Es werden vom gutzuschreibenden Warenwert mindestens 20 % abgezogen.
Sonderanfertigungen, bearbeitete Artikel sowie nicht gängige Teile werden nicht zurückgenommen.
Sonderanfertigungen:
Nach Zeichnung oder Muster können Sonderanfertigungen schnell und preisgünstig durchgeführt werden. Für Sonderanfertigungen sind ggf. abweichende Zahlungsbedingungen zu vereinbaren.
Datenschutz:
Die für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Sohns Maschinenbau GmbH und Ihnen notwendigen Daten sind in unserer hauseigenen EDV-Anlage im Rahmen des gesetzlich Zulässigen gespeichert. Unsere Mitarbeiter sind auf den §5 des Bundesdatenschutzgesetzes verpflichtet.
Vorbehalt:
Druckfehler und Irrtümer können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es gelten die Preise gemäß Auftragsbestätigung / Rechnung.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Sohns Maschinenbau GmbH (nachfolgend SMB genannt)
Stand: Oktober 2010
I. Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Anwendung
Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von SMB verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Kunden bei einem früher von SMB bestätigten Auftrag zugegangen sind. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Kunden verpflichten SMB nur, wenn sie von ihr ausdrücklich anerkannt worden sind. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
III. Preise
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich jeweils geltender Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist. SMB ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
IV. Liefer- und Abnahmepflicht
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellung, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden von SMB unmöglich wird. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens von SMB nicht eingehalten, so ist der Kunde, falls SMB nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann SMB spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist SMB berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist SMB, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden und kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen. Rücknahmen von Liefergegenständen durch SMB im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. SMB ist zur Berechnung angemessener, ihr durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen SMB, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die SMB die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat SMB zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann SMB auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt SMB sich nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. SMB wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt. Sie hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten.
V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
Sofern nichts anderes vereinbart, wählt SMB Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen der SMB-Fabrik auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungen bleiben Eigentum von SMB bis zur Erfüllung sämtlicher SMB gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist; bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von SMB. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine Wechselhaftung von SMB begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenem.
Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB; SMB wird entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwerts ihrer Ware zum Nettofakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümerin der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche von SMB dient.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht SMB gehörenden Waren gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil von SMB an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von SMB die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an SMB ab. Auf Verlangen von SMB ist der Kunde verpflichtet, SMB alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von SMB gegenüber den Kunden des Kunden erforderlich sind. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß den vorstehenden Bestimmungen zusammen mit anderen SMB nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß der vorstehenden Bestimmung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von SMB. Übersteigt der Wert der für SMB bestehenden Sicherheiten deren Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist SMB auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von SMB verpflichtet. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind SMB unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind. Falls SMB nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VII. Zusicherung und Mängelhaftung
Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Wenn SMB den Kunden außerhalb ihrer Vertragsleistung beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrübergang. Soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB, 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die vom Kunden schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind – ist SMB zur Nacherfüllung verpflichtet. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu Ziffer VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an SMB unfrei zurückzusenden. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch SMB ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung von SMB nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit SMB abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen SMB abweichend von den vorstehenden Bestimmungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des S. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an SMB zu leisten.
Falls nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 8 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung. Für eventuelle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern SMB nicht höhere Sollzinsen nachweist. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen von SMB zur Folge. Darüber hinaus ist SMB berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.
X. Material und Musterbeistellung
Falls infolge schlechter Vorarbeit oder Materialfehler an den zu bearbeitenden Teilen Bruch des Werkzeuges entsteht, so gehen die Kosten zulasten des Kunden. Sollten infolge eines Arbeitsfehlers bei Lohnarbeiten vom Auftraggeber beigestellte Werkstücke unbrauchbar werden, haftet SMB – ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nur für der von SMB ausgeführten Arbeit. Die Gewährleistung erfolgt durch Nachbesserung in der Weise, dass SMB die gleiche Bearbeitung noch einmal ohne Berechnung durchführt, wenn SMB neue Werkstücke angeliefert werden. Die Haftung von SMB – ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ist nur auf die Höhe der in Rechnung gestellten Lohnkosten beschränkt. Die bearbeiteten Teile werden vor dem Verlassen unseres Hauses durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und gegen Berechnung der Mehrkosten. Diese Ausgabeprüfung entbindet den Auftraggeber (Empfänger des Gutes) nicht von seiner Verpflichtung zur Eingangsprüfung. Für die uns zugesandten Muster können wir keine Haftung übernehmen.
XI. Materialbestellungen
Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für die Fertigungsunterbrechungen.
XII. Schutzrechte
Hat SMB nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat SMB von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird SMB die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist SMB ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. SMB überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist SMB berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. SMB stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an von ihr oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von SMB. Gerichtsstand ist nach Wahl von SMB deren Firmensitz oder der Sitz des Kunden, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.